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Jahreshauptversammlung v. 18.03.2015

Im Mittelpunkt der Jahreshauptversammlung 2015 des Vereins Haus & Grund Stade e.V. im Inselrestaurant stand der Vortrag des Justitiars Jürgen Lindner vom Landesverband Haus & Grund Niedersachsen zum Thema „Betriebskosten im Einzelnen“.

Frau Christine Wellm-Wieboldt wurde als Beisitzerin im Vorstand des Vereins für 4 Jahre einstimmig wiedergewählt.

Als Gäste nahmen die Vorstandsmitglieder Heidemarie David und Hans-Peter Niemann des befreundeten Nachbarvereins Haus & Grund Buxtehude teil.

Der 1. Vorsitzende Günther Jahnke trug zunächst das Programm für die 100 Jahr-Feier des Vereins (26. – 28. Juni 2015) vor. Er wies darauf hin, dass gleichzeitig der Verbandstag 2015 des Landesverbandes Haus & Grund Niedersachsen in Stade stattfinde. Zentrale Veranstaltung sei der Festakt am Sonnabend, dem 27. Juni 2015 ab 10.00 Uhr im STADEUM.

Auf dem Programm stehen

  • Grußworte u.a. von Bürgermeisterin Silvia Nieber ein
  • Vortrag des Ehrenvorsitzenden Bernhard Schröder zum Thema „100 Jahre Haus & Grund Stade“, der
  • Festvortrag des parlamentarischen Staatssekretärs Enak Ferlemann und die
  • traditionelle Podiumsdiskussion unter Leitung der NDR Moderatorin Anja Würzberg.
  • Aufgelockert werde das Programm durch den Auftritt der Stader Hafensänger.

Abends finde ab 19.00 Uhr ein bunter Abend für Mitglieder und Gäste in der Festung Grauerort in Stade-Abbenfleth statt. Am Sonntag, dem 28. Juni 2015 beschließe der Festgottesdienst mit Superintendent Dr. Thomas Kück in der St. Wilhadi-Kirche die Jubiläumsveranstaltung.

Jahnke rief alle Mitglieder auf, gemeinsam mit interessierten Gästen, insbesondere die Festveranstaltung im STADEUM zu besuchen.
Er hoffe, dass auch möglichst viele Mitglieder aus den umliegenden Haus & Grund Vereinen die öffentliche Veranstaltung im STADEUM besuchten.

Aus Anlass des bedeutenden Vereinsjubiläums werde wieder eine Festschrift erscheinen, die alle Mitglieder erhalten würden.

Nachdem der 2. Vorsitzende, Rechtsanwalt Mathias Schröder, den Geschäftsbericht 2014 erstattet und die von Kassenführer Wolfgang Schult vorgelegte Jahresrechnung 2014 nebst Haushaltsplan 2015 einmütig gebilligt worden waren, hielt Referent Jürgen Lindner einen ausführlichen Vortrag zum Thema Betriebskosten.

Lindner wies zunächst darauf hin, dass Mieter nur dann zur Zahlung der Betriebskosten verpflichtet seien, wenn sie sich dazu im Mietvertrag verpflichtet hätten. Grundlage für die umlagefähigen Betriebskosten sei die Betriebskostenverordnung. Die dort aufgelisteten Betriebskosten seien sämtlich in das vom Landesverband herausgegebene Vertragsformular eingearbeitet. Das Vertragsformular enthalte vorsorglich auch eine Klausel, wonach die Vermieter berechtigt seien, künftig neu entstehende Betriebskosten auf ihre Mieter umzulegen.

Zu der Pos. „Sonstige Betriebskosten“ erklärte Lindner, dass diese im Mietvertrag genau zu bezeichnen seien. Dazu zählten beispielsweise die Kosten der Wartung für Blitzschutzanlagen/Feuerlöscher/Diebstahlsicherung, Betriebskosten für Schwimmbad/Sauna, Dachrinnenreinigung, Wartungskosten für Rückstausicherungen, Wartungskosten von Elektroanlagen, Rauchmeldern oder Kosten der Legionellenuntersuchung gem. TrinkwasserVO.

Lindner erläuterte den Versammlungsteilnehmern anhand eines mitgebrachten Formulars die umlagefähigen Betriebskosten im Einzelnen und die Abrechnungsmethode, wobei er auf die jeweiligen Verteilerschlüssel (Personenmonate/Quadratmetermonate) besonders einging.

Die Vermieter seien gem. § 556 a BGB verpflichtet, dass sog. Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Dies gelte insbesondere bei den Versicherungskosten oder den Kosten der Energielieferung. Lägen die Kosten höher als 20 % des Durchschnitts anderer Anbieter, stehe den Mietern ein sog. Freistellungsanspruch für den höheren Kostenanteil zu.

Wenn Wohnraum und Gewerbe in einem Gebäude vermietet seien, müssten die Vermieter den gewerblichen Betriebskostenanteil bei der Betriebskostenabrechnung vorab herausrechnen, um auf diese Weise zu verhindern, dass die Wohnraummieter zu stark belastet würden. Dies gelte nur dann nicht, wenn für den gewerblichen Teil die gleichen Betriebskosten bezahlt seien, wie für die vermieteten Wohnungen.

Lindner wies darauf hin, dass die Vermieter gesetzlich verpflichtet seien, über die Betriebskosten (Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, vereinzelte Beträge, Saldo) innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Abrechnungsperiode gegenüber den Mietern abzurechnen. Im Falle formeller Fehler könnten die Vermieter innerhalb der Abrechnungsfrist noch nachbessern. Wenn ein Vermieter die 12-monatige Abrechnungsfrist versäume, verliere er seinen Anspruch auf Nachzahlung durch den Mieter.

Die Vermieter müssten den Mietern auf Verlangen die Möglichkeit geben, Einsicht in die Original-Abrechnungsunterlagen zu geben.

Bezüglich der Verjährung gelte die normale dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB, die allerdings erst zum Jahresende zu laufen beginne.

Die fundierten Ausführungen des Referenten wurden sehr beifällig aufgenommen. Lindner beantwortete im Anschluss an sein Referat noch zahlreiche Einzelfragen der Versammlungsteilnehmer.

Vereinsvorsitzender Jahnke bedankte sich bei Lindner unter Überreichung eines Weinpräsents.

© Bernhard Schröder
Ehrenvorsitzender

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