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Am 15.11.2017 fand vom Verein Haus und Grund Stade e.V. eine Sonderveranstaltung zum Thema „Immobilienbesitzer und Ortssatzungen“ in der Gaststätte Vier Linden in Schölisch statt. Der 1. Vorsitzende Günther Jahnke begrüßte die zahlreich erschienenen Gäste und vom befreundeten Nachbarverein Buxtehude Frau Heike Henning. Die einzelnen Satzungen wurden von den Vorstandsmitgliedern erläutert. RA Mathias Schröder stellte die Baumschutzsatzung, Sondernutzungssatzung und die Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Frank Fündling erläuterte die Straßenreinigungssatzung, Abfallgebührensatzung und die Wassergebührensatzung. Vom Ehrenvorsitzenden Bernhard Schröder wurde die Erschließungsbeitrags- und die Straßenausbaubeitragssatzung näher erklärt. Es ist zu erwähnen, dass Satzungen wie Gesetze zu sehen sind und sich jeder Bürger daran zu halten hat. Jede Stadt bzw. Gemeinde hat individuell auf den Geltungsbereich abgestimmte Satzungen. Die hier beschriebenen Satzungen beziehen sich auf die Stadt Stade. Zweck der Baumschutzsatzung ist der Schutz von Bäumen und freiwachsenden
Hecken. Die Sondernutzungssatzung bezieht sich auf den Gebrauch der Gemeindestraßen
sowie Die Verordnung über die öffentl. Sicherheit und Ordnung umfasst ein breites Spektrum. Hier nur einige Beispiele: So dürfen an öffentl. Straßen keine scharfkantigen Grenzbefestigungen z.B. Stacheldraht unterhalb einer Höhe von 2,5 m angebracht werden. Bäume und Sträucher dürfen nicht unterhalb von 2,50 m in den Straßenkörper hineinragen. Tierhalter müssen verhindern, dass das Tier außerhalb des umfriedeten Besitzes unbeaufsichtigt herumstreift, das gilt nicht für Katzen. Es gilt Leinenzwang für Hunde in Fußgängerzonen, bei Umzügen, Märkten, Volksfesten. Zu öffentlichen Spielplätzen, Bolzplätzen, Sportanlagen, Schulhöfen und Kindergärten dürfen Hunde keinesfalls mitgenommen werden. Osterfeuer sind 14 Tage vor Durchführung bei der Stadt Stade anzumelden. Hierbei sind bei der Wahl des Standortes bestimmte Abstände (mind. 50 m zu Gebäuden oder Bäumen und Büschen) einzuhalten. Das Feuer muss ständig und kontrolliert durch mindestens einen Erwachsenen beaufsichtigt werden. Das Betreten von Eisflächen zu öffentlich zugänglichen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr. Verstöße gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 5.000 € geahndet werden. Frank Fündling machte bezüglich der Straßenreinigungs-,
Abfallgebühren- und Wassergebührensatzung deutlich, dass die
Stadt Stade die Reinigung und den Winterdienst für die ausgebauten
öffentlichen Straßen, Fußgängerzonen, Wege und Plätze,
betreibt soweit dieses nicht den Grundstückseigentümern übertragen
ist. In Stade sind die Anlieger von 53 in der Satzung namentlich genannten
Straßen für die Reinigung und den Winterdienst zuständig.
In allen nicht genannten Straßen sind diese Dienste nur teilweise
auf die Anlieger übertragen. Die Übertragung erfolgt auf die
Eigentümer, Nießbrauchnehmer und Erbbauberechtigte. In Mietverhältnissen
kann diese Pflicht auf die Mieter übertragen werden. Die Reinigung
umfasst die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Abfall und
Unkraut, den Winterdienst die Beseitigung von Schnee und Eis. Bei Glätte
auch das Streuen der Rad- und Gehwege. Zeitlich ist diese Pflicht auf
werktags 7.00 bis 20.00 Uhr und sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00
Uhr eingegrenzt. Die Wassergebührensatzung regelt die Nutzung der Trinkwasser und Abwasserentsorgung. Jeder Grundstückseigentümer kann einen Anschluss an die öffentl. Trinkwasserleitung verlangen. Die Herstellung einer neuen Wasserleitung kann allerdings nicht verlangt werden. Aus Gründen der Grundstückslage oder aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen kann ein Anschluss versagt werden, es sei denn der Grundstückseigentümer trägt die Mehrkosten. Bei vorhandenen Wasserleitungen in einer Straße herrscht Anschlusszwang und auch Benutzungszwang, d.h. der gesamte Wasserbedarf ist aus dem öffentl. Netz zu decken. Eine Befreiung ist nur bei Unzumutbarkeit möglich. In Stade (ohne Bützfleth) ist die AES (Abwasserentsorgung Stade, Eigenbetrieb der Stadt Stade) zuständig für die Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Auch hier herrscht Anschluss- und Benutzerzwang. Eine Befreiung ist auch hier nur bei Unzumutbarkeit auf Antrag möglich, insbesondere beim Niederschlagswasser muss der Grundstückseigentümer dann für eine Versickerung auf seinem Grundstück sorgen. Bernhard Schröder erläuterte abschließend die Erschließungsbeitrags-
und Straßenausbaubeitragssatzung. Die Erschließungsbeitragssatzung
regelt die Erschließung von z.B. Neubaugebieten. Hier tragen die
Grundstückseigentümer einen Großteil der Kosten für
den Anschluss an das Straßen-, Trinkwasser- und Abwassernetz. Nach Abschluss der Vorträge hatten die Gäste Gelegenheit zur Fragenstellung, von der auch rege Gebrauch gemacht wurde. Einige Punkte waren allerdings sehr speziell auf individuelle Probleme ausgerichtet, sodass hier nur an die Stadt verwiesen werden konnte. Die meisten Fragen betrafen die Erschließungs- bzw. Straßenausbaubeitragssatzung. Speziell ging es um die Schölischer Straße und Klarer Streck. Abschließend bedankte sich Günther Jahnke bei den Referenten und den Gästen für die rege Beteiligung. Karl-Heinz Tietjen
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