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Wohnungseinbruch: Stehlgutliste so schnell wie möglich einreichen

Die Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 2014) fordern in § 8, dass der Versicherungsnehmer im Falle eines Einbruchs so schnell wie möglich eine Stehlgutliste, also eine Liste aller abhandengekommenen Sachen, dem Versicherer und der Polizei übergibt. Zweck dieser Regelung ist es, die Nachsuche im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie im Rahmen von Untersuchungen des Falles durch den Versicherer so effektiv und zielgerichtet wie möglich zu gewährleisten. Nach konkreten Sachen kann eben mit höherer Wahrscheinlichkeit erfolgreich gefahndet werden, je schneller und je zielgerichteter nach erfolgter Tat ermittelt wird.

Ein Einbruchsopfer, das dieser Obliegenheit aus dem Versicherungsverhältnis wohl offensichtlich nicht schnell genug nachgekommen ist, erhält nun vom Versicherer die Mitteilung, dass allein deswegen kein Ersatz geleistet wird. Das Einbruchsopfer wendet sich deshalb gegen die erklärte Bestimmung in den VHB.
Sein Vorwurf: Die Regelung benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben und sei deshalb als verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung des Versicherers unwirksam.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln erteilt dieser Ansicht mit Urteil vom 15. August 2017 - 9 U 12/17, veröffentlicht in NJW-RR 2017, 1502, eine Absage: Die genannte Vorschrift halte einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand und sei deshalb wirksam. Sie entspreche dem berechtigten Interesse des Versicherers und der Polizei an einer effektiven Verfolgung und Aufklärung von Eigentumsdelikten.

Wer mehr zum Einbruchschutz und zum richtigen Umgang mit der Versicherung nach erfolgten Einbruchsdiebstahl erfahren möchte, der sei verwiesen auf die Broschüre „Einbruchschutz", 76 Seiten, ISBN-Nr. 978-3-939787-84-6, Preis 10,95 € zzgl. Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus & Grund Stade.

© Dr. Hans Reinold Horst

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