Home > Wohnungseigentum: „Bitte wieder genauso“!
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(ho) Für die Umsetzung gefasster Beschlüsse ist jetzt nicht mehr der Verwalter zuständig, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst (BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 263/21). Was bewegt den BGH zu dieser Klarstellung? Seinen Anlass zeigt der folgende Fall: E ist Eigentümer einer Parterrewohnung, die von einem Stahlpodest
aus über eine von außen abschließbare Tür ohne Türschwelle
betreten werden kann. Im Jahre 2017 beschließt die Eigentümerversammlung
die Einholung von 3 Vergleichsangeboten zu einer optisch passenden Türe
und legt dabei auch fest, dass der Vertrag zur Lieferung und zum Einbau
der neuen Türe „in Abstimmung mit dem Beirat mit dem auskömmlichsten
Anbieter abgeschlossen“ wird. Der Klageantrag sei entsprechend auszulegen und umzustellen gewesen. Denn bei Erhebung der Klage sei die jetzt aktuelle Rechtslage noch unbekannt gewesen. Nachzutragen ist: © Dr. Hans Reinold Horst |
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