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Miete und Klimaschutz: „Hitzefrei“?

(ho) In einem neu errichteten Einkaufszentrum betreibt Gewerbemieter G ein Geschäft. Eine Klimaanlage versorgt die Räume mit 20° C warmer Zuluft. G mindert die Miete mit der Begründung, die Innentemperaturen in den Räumlichkeiten seien im Sommer zu hoch. V klagt auf Zahlung der einbehaltenen Mietdifferenz.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.9.2021 - 24 U 155/20, IMR 2021, 506) hilft der Zahlungsklage ab. Die zu hohen Raumtemperaturen seien nicht schlüssig vorgetragen, ein Mangel deshalb nicht anzunehmen. Es wäre notwendig gewesen, die gemessenen Raumtemperaturen zu den Außentemperaturen ins Verhältnis zu setzen. Denn dem Vermieter allein könne nicht das Risiko der Klimaerwärmung aufgebürdet werden (ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.9.2019 - 24 U 197/18, NZM 2020, 106 = IMR 2020, 60).

Die Entscheidung überzeugt. Denn wenn auch die Außentemperaturen entsprechend hoch sind, lässt sich dieser Natureinfluss nicht ohne weiteres der Risikosphäre des Vermieters zuordnen. Denn: Erderwärmung und Klimaschutz gehen uns alle an, nicht nur einzelne Bevölkerungsgruppen.
Ergebnis:
Die Annahme eines temperaturbedingten periodischen Mangels erfordert insbesondere in Zeiten des Klimawandels einen taggenauen Vortrag sommerlicher hoher Außen- und Innentemperaturen.

Ebenso sieht es das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 12.9.2019 - 24 U 197/18), wenngleich für den Bereich der Gewerbevermietung streitig diskutiert wird, ob die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, der Arbeitsstätten-Richtlinie und der DIN 1946 (Anforderungen an die Klimatisierung von Räumen) zusätzliche und schärfere Anforderungen auch für den Bereich des Mietrechts vorsehen. Nach den genannten Regelwerken soll ein Mangel vorliegen, wenn die Innentemperaturen eine „Wohlfühltemperatur“ von 26 °C übersteigen, bzw. wenn sie bei Außentemperaturen von über 32 °C nicht mindestens 6 °C unter der Außentemperatur liegen (zum Meinungsstand: KG, Urteil vom 5.3.2012 - 8 U 48/11, Rn. 53 mit weiteren Nachweisen; OLG Rostock, Urteil vom 17.5.2018 - 3 U 78/16, Rn. 45 mit weiteren Nachweisen, jeweils juris).

© Dr. Hans Reinold Horst

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