Home   >   Mietvertrag: Waschküche

Wohnungsmiete: Bislang benutzte Waschküche abgeschlossen - o. k. oder nicht o. k.?

(ho) Ist eine Waschküche im Haus ausdrücklich mit vermietet worden oder ein Mitbenutzungsrecht im Mietvertrag enthalten, so kann der Vermieter nicht einfach die weitere Benutzung der Waschküche untersagen und die Türe abschließen. Das wäre eine Störung des Mieters in seinem (Mit-)Besitzrecht, die er mit einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage abwehren konnte.

Die Annahme eines Zugangs -und Benutzungsrechts kann sich auch „aus den Umständen“, also zwischen den Zeilen des Vertrags durch Auslegung ergeben.
Anders sieht es aus, wenn der Mietvertrag dahin auszulegen ist, dass die Benutzung der Waschküche nur widerruflich gestattet worden ist, ohne dass eine diesbezügliche rechtliche Verpflichtung begründet werden sollte (BGH, Hinweisbeschluss vom 4.10.2022 - VIII ZR 394/21, NZM 2023, 239). Auszulegen sei der Mietvertrag von dem befassten Instanzgericht als Tatsacheninstanz. Ergebe sich als Ergebnis eine pure Gestattung des Zugangs und der Nutzung, und sei darüber hinaus kein rechtlicher Bindungswille erkennbar, könne der Vermieter dem Mieter, der bei bestehender Mietergemeinschaft im Haus als Einziger noch dort waschen wolle, den weiteren Zugang verwehren und den Raum anders verwerten.

Lesetipp:
Broschüre „Streit im Mehrfamilienhaus“
, 2. Auflage 2020, 338 Seiten DIN A5 gebunden, ISBN 978-3-96434-012-2, Preis 21,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Stade.

© Dr. Hans Reinold Horst

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