Home > Mieterhöhung: Indexklausel unwirksam
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(ho) Was tun, wenn im Wohnungsmietvertrag eine unwirksame Indexklausel vereinbart ist, die nur Mieterhöhungen möglich macht, aber keine Ermäßigungen in Fällen, in denen der Bezugsindex sinkt? Hintergrund: Allerdings soll dies nach Auffassung des AG Hannover nicht gelten, wenn nach dem dort geltenden qualifizierten Mietspiegel auf die danach berechnete Einzelvertragsmiete erhöht wird, ohne den maximalen Mietwert zu berücksichtigen, der nach der unwirksamen Indexklausel - im Niveau darunter liegend - möglich gewesen wäre (AG Hannover, Urteil vom 21.2.2023 - 443 C 4261/22, IMR 2023, 360). Anders formuliert: Die Mieterhöhung soll durch das nach der unwirksamen Indexklausel zu erreichende Mietniveau begrenzt sein und kann nicht bis zur darüber liegenden Miethöhe nach Mietspiegel „ausgereizt“ werden. Diese Kappung, so das Amtsgericht Hannover, sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten. Denn der Vermieter dürfe aus der Unwirksamkeit der von ihm verwendeten Indexklausel keine Vorteile ziehen, indem er jetzt ein höheres Niveau nach der Mietspiegelmiete erreicht. Tatsächlich entspricht es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass der Verwender von Formularklauseln sich nicht auf deren Unwirksamkeit berufen und daraus Vorteile ziehen darf (BGH, Urteil vom 25.2.2016 – VII ZR 49/15, IMR 2016, 211; BGH, Urteil vom 30.6.2016 – VII ZR 188/13, IBR 2016, 521). Mit diesem Ansatz muss nach Auffassung des AG Hannover innerhalb eines Zustimmungsverlangens auf der Basis eines Mietspiegels in diesem Fall gleichzeitig dargelegt werden, welche Erhöhung nach dem Bezugsindex der unwirksamen Indexklausel möglich gewesen wäre. Denn der Mieter dürfe darauf vertrauen, dass die vertraglich vereinbarte Miete sich nicht weiter erhöht als nach dem Index möglich. Die Unterlassung dieser Angaben im Mieterhöhungsverlangen führe zu dessen formeller Unwirksamkeit. Konsequenz: Nachzutragen ist: © Dr. Hans Reinold Horst |
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