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Heizungsgesetz: Finanzierungsbeschluss - Konkretisierungsgrad einer Sonderumlage?

(ho) Häufig werden die angesparten Finanzmittel der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) nicht reichen, um den Heizungstausch zu finanzieren. Ein Beschluss zur Erhebung einer Sonderumlage wird dann unumgänglich sein. Stehen die genauen Kosten der Baumaßnahme noch nicht fest, bleibt eine exakte höhenmäßige Begrenzung der Sonderumlage im Ergebnis unsicher. Fraglich wird dann, ob man mit einer „ca.“-Angabe arbeiten kann.

So geschehen im Fall des LG Frankfurt/Main (Urteil vom 7 20.7.2023 - 2-13 S 94/22, EMR 2023, 415):
Zur Sanierung der Außenanlage beschließt die GdWE eine Sonderumlage von „ca. 18.000,00 €“, erhoben nach Miteigentumsanteilen und fällig am 28.2.2021. Eigentümer E ficht den Beschluss nicht an, entrichtet aber die auf ihn entfallende Sonderumlage bei Fälligkeit nicht. Die Gemeinschaft klagt auf Zahlung. In 1. Instanz weist das AG ab; ein Zahlungsanspruch sei nicht entstanden, wegen der zu unbestimmten Angabe der Höhe der Sonderumlage sei der Beschluss nichtig. Weder sei die Sonderumlage konkret beziffert noch ergebe sich aus dem Beschluss der Umfang der zu finanzierenden Baumaßnahme.

Das LG Frankfurt/Main hält den Beschluss nicht für nichtig, sondern „nur“ für anfechtbar. Da nicht fristgerecht angefochten worden sei, sei der Beschluss in Bestandskraft erwachsen. Von einer Nichtigkeit des Beschlusses sei nur dann auszugehen, wenn er undurchführbare Inhalte zeige, oder wenn er bei mehreren Möglichkeiten seiner Auslegung oder schließlich bei widersprüchlichen Inhalten eine fehlende Eindeutigkeit in sich trage. Die Auslegung des Beschlusses führe hier zu der Erkenntnis, dass eine Sonderumlage von mindestens 18.000,00 € zur Finanzierung notwendig sei. Aufgrund des mit beschlossen Umlageschlüssels sei der Anteil des einzelnen Eigentümers daher ermittelbar.

© Dr. Hans Reinold Horst

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