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Mietkündigung: Eigenbedarf auch bei wirtschaftlichem Interesse?

(ho) Vermieter O besitzt eine Eigentumswohnung, die er an Mieter M vermietet hat. O selbst wohnt mit seiner Familie zur Miete. Seine Gattin erwartet ein weiteres Kind und wird deshalb für mindestens 2 Jahre aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden und nicht mehr wie bisher zum Familieneinkommen beitragen können. O selbst hat dann neben seiner Gattin zwei Kleinkindern zu versorgen, seine Mietwohnung zu finanzieren und auch noch seine Eltern finanziell zu unterstützen. Er fragt deshalb, ob er aus diesen Gründen das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen kann. Denn dann könnte er selbst in seine Eigentumswohnung einziehen und würde sich die Kosten für seine Mietwohnung damit sparen.

Bekanntlich setzt eine Kündigung wegen Eigenbedarfs einen Bedarf zum Wohnen voraus. Damit ist hier zu beantworten, ob es dabei neben einem tatsächlichen Bedarf zum Beispiel an einem zusätzlichen Kinderzimmer auch um wirtschaftliche Gründe gehen kann, die einen Wohnbedarf begründen können. Rechtsprechung und Literatur bejahen dies; so wird das Bestehen eines berechtigten Eigenbedarfs auch dann angenommen, wenn durch den Bezug der bislang vermieteten Wohnung eigene Mietbelastungen eingespart und so die wirtschaftliche Situation verbessert werden soll (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 1 BvR 1324/90 –, BVerfGE 84, 366-372 = WuM 1991, 661; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23. Januar 1990 – 2/11 S 389/89 –, jurisWuM 1990, 347; vgl. auch Schönleber, in: Hannemann / Wiegner (Hrsg), Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2019, § 28 Rn. 478).

Nähere Informationen zur Kündigung wegen Eigenbedarfs enthält die Broschüre „Die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs“,
2. Auflage 2017, 12,95 €, zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, 92 Seiten, ISBN 978-3-939787-90-7, Haus & Grund Deutschland Verlag und Service GmbH, Berlin, zu beziehen über Haus und Grund Stade.

© Dr. Hans Reinold Horst

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