Home > Rückgabe der Mietsache
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(ho) Gibt der Mieter bei Vertragsende
die Mieträume nicht pünktlich an den Vermieter zurück,
enthält er sie ihm damit ohne oder gegen seinen Willen vor, so schuldet
er weitere Nutzungsentschädigung für die Zeit ab dem Vertragsende
(§ 546 a Abs. 1 BGB). Dies gilt sowohl im Wohnungs- als auch im Gewerberaummietrecht.
Häufig entsteht in der Praxis Streit über den Wohnungszustand
bei Vertragsende, insbesondere über den Reinigungszustand. Vermieter
neigen dann häufig zu der Auffassung, einen solchen „Saustall“
nehme man nicht zurück. Aber: Ein Hinweis zum Schluss:Das OLG Dresden befasst sich in der genannten Entscheidung auch mit der gebotenen Rückgabe der Schlüssel zu den Mieträumen. Im Regelfall gebe der Mieter das Mietobjekt nicht zurück, wenn er noch Schlüssel behalte. Denn in diesem Falle liege regelmäßig keine vollständige Besitzaufgabe an dem Mietobjekt vor. Anders sei das aber in dem hier zur Entscheidung stehenden atypischen Fall, bei dem sich die Mietvertragsparteien zu Beginn des Vertrags darauf geeinigt hätten, dass der Mieter für ein vorhandenes Schloss des Vermieters im Rolltor ein eigenes Schloss einbaut. Lesetipp: Broschüre „Geld und Mietende“,
5. Auflage 2019, ISBN 978-3-96434-002-3, 390 Seiten DIN A5, © Dr. Hans Reinold Horst |
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